Der Zivilschutz hat ein breites Aufgabenfeld und sorgt für Schutz, Betreuung und Unterstützung. Er ist schwergewichtig als Einsatzmittel der zweiten Staffel im Verbundsystem des Bevölkerungsschutzes positioniert. Angehörige des Zivilschutzes kümmern sich um die Betreuung schutzsuchender Personen, aber auch um den Schutz von Kulturgütern. Sie unterstützen die Führungsorgane und die
Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes. Ausserdem leisten sie gemeinnützige Einsätze sowie Instandstellungsarbeiten nach Schadensereignissen.
Nationale Schutzdienstpflicht
Der Zivilschutz basiert auf einer nationalen Dienstpflicht (Schutzdienstpflicht). Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind und nicht Militärdienst oder Zivildienst leisten, sind grundsätzlich schutzdienstpflichtig.
Durch Bund und Kantone geregelt
Der Bund schafft rechtliche Grundlagen für den Zivilschutz und erlässt Vorgaben im Rahmen seiner Zuständigkeiten, insbesondere bezüglich Rekrutierung, Personal, Ausbildung und Einsätze sowie Alarmierung und Schutzbauten. Die Kantone sind für die Umsetzung der Vorgaben des Bundes und für die Organisation des Zivilschutzes verantwortlich.
Gefährdungen bestimmen die Struktur
Die Organisation des Zivilschutzes richtet sich nach der Gefährdungsanalyse sowie den topografischen Gegebenheiten und Strukturen in einem Kanton, einer Gemeinde oder einer Region.
Die Organisation kann unterschiedlich sein:
- Schutzdienstpflicht: die Dienstpflicht im Zivilschutz
- Schutzdienstpflicht: eine nationale Dienstpflicht
Die nationale Dienstpflicht wird entweder in der Armee (Militärdienstpflicht) oder im Zivilschutz (Schutzdienstpflicht), im Ausnahmefall im Zivildienst (Zivildienstpflicht) geleistet. Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind, sind schutzdienstpflichtig. Militär- und Zivildienstpflichtige sind nicht schutzdienstpflichtig. Militärdienstpflichtige, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig, sofern sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben. Die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee wird gemeinsam durchgeführt.
Dauer
Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden. Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflicht für den Fall eines bewaffneten Konflikts erhöhen.
Rechte
Die Schutzdienstpflichtigen haben Anspruch auf Sold und Erwerbsausfallentschädigung, Verpflegung, Transport und Unterkunft. Sie sind militärversichert, und bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe werden ihnen die Ausbildungs- und Einsatztage angerechnet.
Pflichten
Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Bei einem Aufgebot haben sie gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken. Schutzdienstpflichtige können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen. Wenn nötig haben sie auch ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und Einsätzen.
Dienstverschiebung
Spätestens drei Wochen vor Diensteintritt können Sie ein DVS (Dienstverschiebungsgesuch) für den Zivilschutz einreichen.
Wehrpflichtersatzabgabe
Schweizer Bürger, die keinen Militär- oder Zivildienst leisten, müssen eine Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen. Für jeden im Zivilschutz geleisteten Diensttag ermässigt sich die Wehrpflichtersatzabgabe um 4 Prozent.
Quelle: BABS